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General terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teleon Surgical Vertriebs GmbH, Berlin und der Teleon Surgical GmbH, Leverkusen

 

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§ 1 Allgemeines
1. Diese Liefer- und Vertragsbedingungen („Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Teleon Surgical Vertriebs GmbH oder der Teleon Surgical GmbH (jeweils nachfolgend „Teleon“) an ihre Kunden ausschließlich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
2. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung sowie der Verkauf sämtlicher Waren unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeglichen Bedingungen und vertragsändernden Bestimmungen, insbesondere anderslautenden Einkaufsbedingungen des Kunden, wird widersprochen; sie werden Teleon gegenüber nur wirksam, wenn Teleon diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von Teleon sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern von Teleon, werden erst durch schriftliche Bestätigung von Teleon verbindlich. Garantien und Zusicherungen müssen von Teleon ausdrücklich als solche gekennzeichnet und schriftlich bestätigt sein. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen kann, auch soweit die Erklärung selbst nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen hat, per Post, per Email oder per Telefax erfolgen.
2. Im Falle eines beim Kunden von Teleon eingerichteten Konsignationslagers erfolgt der Kaufvertragsschluss spätestens mit Entnahme des Konsignationsgutes.

§ 3 Preise
Es gelten die zum Zeitpunkt der bei Abschluss des Vertrages jeweils gültigen Preislisten der Teleon, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Alle sonstigen Kosten, wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungsprämien etc., sowie eine etwa anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

§ 4 Standby-Linsen
1. Die Teleon liefert, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, zu jeder Linse eine Ersatzlinse (sog. Standby-Linse). Eine „Standby-Linse“ ist eine identische Zweitausfertigung der bestellten Linse.
2. Für eine Standby-Linse ist jeweils der gleiche Preis vereinbart wie für die bestellte Linse. Der Preis für eine Standby-Linse wird zur Zahlung fällig, wenn die Standby-Linse nicht innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist (ausgewiesen auf dem Lieferschein) nach Lieferung der Teleon zugesandt und bei dieser eingegangen ist. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der bestellten Linse um eine individuell angefertigte Linse handelt. Die Standby-Linse zu einer individuell angefertigten Linse wird nicht gesondert berechnet und ist auch im Falle der Nichtbenutzung nicht an Teleon zurückzusenden.

§ 5 Individuell angefertigte Linsen
1. Bestellt der Kunde bei Teleon eine individuell anzufertigende Linse, erstellt Teleon auf Basis der vom Kunden übermittelten Einzelwerte des Patienten einen Berechnungsvorschlag für die individuell anzufertigende Linse und übersendet diesen zusammen mit einem Bestellformular für die anzufertigende Linse („Teleon-Bestellformular“) an den Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, den von Teleon erstellten Berechnungsvorschlag auf die Richtigkeit im Hinblick auf die von dem Kunden gemachten Angaben zu prüfen und die Richtigkeit dieser Angaben auf dem mitgelieferten Teleon-Bestellformular schriftlich zu bestätigen
2. Im Falle von Unrichtigkeiten der Angaben des Kunden auf dem Teleon-Bestellformular ist der Kunde verpflichtet, dies der Teleon vor Unterzeichnung des Teleon-Bestellformulars schriftlich mitzuteilen.
3. Teleon ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden auf Gebrauchsfähigkeit oder Brauchbarkeit einer auf diesen Angaben berechneten Linse zu prüfen. Teleon gewährleistet, dass die anzufertigende Linse den im Teleon-Bestellformular angegebenen Werten entspricht. Teleon übernimmt darüber hinaus keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Kunden und die Brauchbarkeit der individuell angefertigten Linsen in Bezug auf den Einsatz beim Patienten.

§ 6 Lieferung
1. Teleon stellt die Ware ab Werk zur Abholung bereit. Teleon benachrichtigt den Kunden, sobald die Ware bereitsteht. Auf Wunsch des Kunden, der auch vor der Benachrichtigung gemäß Satz 2 erfolgen kann, versendet Teleon die Ware auf Kosten des Kunden an diesen. Erfolgt die Versendung ins Ausland, versendet Teleon die Ware auf Kosten des Kunden über ein vom Kunden zu benennendes Transportunternehmen. Die Belieferung eines Konsignationslagers und dessen Entnahmen richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Konsignationslagervertrag.
2. Teleon ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung für die Ware abzuschließen. Wünscht der Kunde eine solche Versicherung, schließt Teleon diese im Namen des Kunden und auf dessen Kosten ab.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund besteht und diese für den Kunden zumutbar sind.
4. Sind von Teleon Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
5. Ein von Teleon bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von Teleon. Bei Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen der nicht rechtzeitigen oder nicht bzw. nicht vollständigen Belieferung durch die Lieferanten von Teleon ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nichtbelieferung ist durch Teleon zu vertreten.
6. Setzt der Kunde im Falle des Verzuges mit der Lieferung der Ware Teleon eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gilt § 11.
7. Im Falle des Verzuges von Teleon kann der Kunde neben der Lieferung der Ware Ersatz des Verzugsschadens nur in Höhe von höchstens 10 % des Kaufpreises verlangen; für diesen Anspruch gilt § 11.

§ 7 Gefahrübergang
1. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem Teleon den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung für ihn bereitsteht.
2. Hat der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Versendung der Ware gewünscht, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem Teleon die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben oder die Ware zwecks Versendung das Lager von Teleon verlassen hat.

§ 8 Zahlungen
1. Rechnungen von Teleon hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung auf einem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Konto von Teleon an.
2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von Teleon anerkannt oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum von Teleon (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen von Teleon.
2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt hiermit seine Forderungen aus diesen Weiterveräußerungen bis zur Höhe des sich im Zeitpunkt der Veräußerung aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Saldos an Teleon ab. Teleon nimmt diese Abtretung an. Teleon ermächtigt den Kunden, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von Teleon in seinem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von Teleon widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Er ist in diesem Fall auf Verlangen von Teleon verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und Teleon die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Teleon nicht zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu anderer die Sicherung beeinträchtigender Überlassung berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Teleon hinweisen und Teleon unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Teleon die bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann Teleon unbeschadet weitergehender Ansprüche die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen und vom Vertrag zurücktreten. Die von Teleon gelieferten Waren können in diesem Fall vom Kunden innerhalb angemessener Frist herausverlangt und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Teleon stehen diese Rechte auch dann zu, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
5. Sofern Teleon zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde Teleon zum Zwecke der Abholung der verkauften Ware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände. Besteht beim Kunden ein Konsignationslager, gelten insoweit die Regelungen des Konsignationslagervertrages.
6. Teleon verpflichtet sich, die Teleon zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Teleon zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Teleon.

§ 10 Gewährleistung
1. Teleon gewährleistet, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
2. Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware durch Teleon auf Vollzähligkeit und Mängel zu untersuchen und Teleon, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Gilt die Ware als genehmigt oder wurde sie vom Kunden als mangelfrei genehmigt, so stehen dem Kunden gegenüber von Teleon keine Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt nicht, wenn Teleon den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
3. Im Gewährleistungsfall leistet Teleon nach eigener Wahl für die mangelhafte Ware kostenfreien Ersatz oder kostenfreie Nachbesserung. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Ware beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Teleon nicht.

§ 11 Haftungsausschluss
1. Ansprüche des Kunden gegen Teleon auf Schadensersatz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt.
2. Die vorstehende und sonst in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Teleon oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Teleon beruhen, sowie für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
3. Die Haftung von Teleon nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen etwaig durch Teleon übernommener Garantien bleibt unberührt.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
5. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Teleon ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Teleon.

§ 12 Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben von Teleon über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen nur Erfahrungswerte von Teleon dar, die nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheitsgarantie gelten und daher keine Ansprüche gegen Teleon begründen. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

§ 13 Patientendaten
1. Der Kunde wird der Teleon patientenbezogene Daten grundsätzlich nur pseudonymisiert übermitteln. Daten gelten als pseudonymisiert, wenn die Teleon die Daten nicht einem spezifischen Patienten zuordnet kann. Mit den von dem Kunden an die Teleon übermittelten Daten eines Patienten darf der betroffene Patient nicht mehr für die Teleon zu identifizieren sein.
2. Soweit der Kunde Teleon personenbezogene Daten eines Patienten (insb. Gesundheitsdaten) übermittelt, stellt der Kunde sicher, dass es sich dabei ausschließlich um Daten handelt, die zur Durchführung der Geschäftsbeziehung zwischen der Teleon und dem Kunden erforderlich sind.
3. Soweit der Kunde im Einzelfall für die Auftragserfüllung nicht pseudonymisierte Patientendaten übermittelt, stellt der Kunde vor Übermittlung der Daten des Patienten (insb. der Gesundheitsdaten) sicher, dass der Patient für die Übermittlung an die Teleon seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung zur Verarbeitung der Daten durch die Teleon erteilt hat. Die Einwilligung ist der Teleon spätestens mit Übermittlung der personenbezogenen Daten des betroffenen Patienten zu übersenden. Der betroffene Patient ist zudem vom Kunden spätestens innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Daten an Teleon nach Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO zu informieren.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand Berlin. Teleon ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten beider Parteien in zulässiger Weise am nächsten kommt.